§ 1 Name und Sitz
Der Fanclub führt den Namen: Kommando Südbaden
Der Fanclub hat seinen Sitz in 77876, Kappelrodeck.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§ 3 Zweck des Fanclubs
Der Fanclub bezweckt die zielbewusste Förderung und Ausbreitung der FC Bayern München Fans & Interessenten in Südbaden. Der Fanclub verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Der Fanclub distanziert sich von Gewalt und Rechtsnationalismus.
§ 4 Gemeinschaftsstätigkeit
Der Fanclub erfüllt seine Aufgaben u. a. durch Abhaltung von Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden, Ausflügen, Tages- und Mehrtagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München. Seine Mitglieder stellen sich bei Gemeinschaftszweck dienenden Maßnahmen zur Verfügung.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden, wobei bei Jugendlichen die gesetzlichen Vertreter zustimmen müssen. Die Beitrittserklärung kann digital erfolgen. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Fanclub erworben haben, können durch den Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
a) allen Versammlungen teilzunehmen
b) jedes volljährige Mitglied hat das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
c) Den Fanclub und dessen Mitglieder um Auskunft, Rat und Beistand in allen Angelegenheiten zu bitten, die sich aus dem Gemeinschaftszweck ergeben.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Fanclubs zu wahren
b) die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern
c) die Satzung zu achten.
§ 7 Austritt, Streichung und Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung auf der Mitgliederliste
Der Austritt aus dem Fanclub erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss kann erfolgen
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Clublebens
c) wegen Äußerungen, die dem Fanclub ernsthaft schaden könnten.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied bekannt zu geben.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Fanclub berechtigt.
Der Austritt ist dem Fanclub schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Mitglieder haben beim Ausscheiden (Tod, Austritt oder Ausschluss) keinen Anspruch auf Entschädigung an den Fanclub. Ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung endet mit dem laufenden
Geschäftsjahr.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Dies gilt auch nach dem Austritt.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Der Fanclub erhebt keine Aufnahmegebühr, aber einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe wird durch die Mitglieder festgesetzt.
Die aktuelle Höhe der Mitgliedsbeiträge wird folgend festgesetzt:
a) Mitglied: 15,00 € / Jahr
b) Minderjährig (bis 15 Jahre): befreit
c) Ehrenmitglieder: befreit
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres gemäß § 2 Geschäftsjahr zu leisten. Neue Mitglieder die im laufenden Geschäftsjahr eintreten, bezahlen den Mitgliedsbeitrag erst im kommenden Geschäftsjahr.
Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag dem Fanclub. Wird eine Lastschrift/Überweisung durch einen durch das Mitglied
vertretenden Umstand zurückgerufen, kann der Fanclub vom Mitglied Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
Die Zahlung muss auf das bestehende Fanclub-Konto überwiesen werden. Hierzu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
§ 9 Einnahmen & Ausgaben
Die Einnahmen des Fanclubs bestehen
a) aus den Beiträgen der Mitglieder,
b) aus der Getränkekasse,
d) aus Spenden,
e) aus sonstigen Einnahmen.
Die Ausgaben bestehen zum Beispiel in der Beschaffung und Unterhaltung von Fanartikeln, Reisekosten und allgemeinen Unkosten.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Hierzu muss im Vorab eine Info an den Fanclub inkl. Kosten entrichtet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Fanclub darf
nur zweckgebundenes Vermögen ansammeln.
§ 10 Organe des Fanclubs
§ 11 Vorstand und Ausschuss
Der Vorstand und Ausschuss bilden der Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf einmal jährlich statt. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat die Mittel um Änderungen und Festlegungen durch einfache Mehrheitsabstimmungen (schriftlich oder digital) festzulegen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Verfassung in der Satzung. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder sind auf Antrag in einer geheimen Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.
§ 13 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zur Erreichung des Fanclubzwecks verwendet.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden durch Beschluss der Mitglieder oder schriftlicher/digitaler Übereinstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder herbeigeführt.
§15 Auflösung des Fanclubs
Über die Auflösung des Fanclubs wird in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung entschieden. Die beabsichtigte Auflösung ist in der Einladung ausdrücklich anzugeben. Die
Auflösung kommt nur zustande, wenn sich in dieser Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung aussprechen.
Im Falle einer Gemeinschaftsauflösung wird das Geldvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung gespendet.